Fruchtfolgeflächen (FFF) PDF Drucken E-Mail

Generell erklärt sind Fruchtfolgeflächen (FFF) Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete; sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation, sowie die ackerfähigen Naturwiesen. FFF sind der agronomisch besonders wertvolle Teil des für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Kulturlandes der Schweiz und sichern die Versorgung der Bevölkerung in Notzeiten. Sie sind deshalb in ihrem Gesamtumfang dauernd zu erhalten. Ein Blick in den Gesetzestext in der Raumplanungsverordnung liefert die Details:

Grundsätze
?Art. 26
1
Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2
Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3
Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.

Richtwerte des Bundes
?Art. 27
1
Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschafts-departements Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt ver-öffentlicht.
2
Das Bundesamt für Landwirtschaft unterrichtet die Kantone über Untersuchungen und Planungen, die den Richtwerten zu Grunde liegen.

Erhebungen der Kantone
?Art. 28
1
Die Kantone stellen, im Zuge der Richtplanung (Art. 6-12 RPG), die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten fest.
2
Dabei geben sie für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen an; sie zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.

Sachplan des Bundes
Art. 29

Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest.

Sicherung der Fruchtfolgeflächen
Art. 30
1
Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
2
Sie stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt. Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3
Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4
Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem Bundesamt mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).

Mit Art. 29 ist gleichzeitig auch aufgezeigt, dass leider der Sachplan Fruchtfolgeflächen alleine nicht den Erhalt der Fruchtfolgeflächen sichert. Es ist Sache der Kantone diese auszuscheiden und Massnahmen zu deren Erhalt einzuleiten.

Konkret im Kanton Zürich:
Gemäss Sachplan «Fruchtfolgeflächen» des Bundes (Februar 1992) beträgt der Mindestumfang für den Kanton Zürich 44’400 ha. Auf Grundlage der Bodenkarte des Kantons Zürich (1997) wurden Ende 2003 folgende Flächen als gesichert ausgewiesen:
¦ Bodeneignungsklasse 1– 5: 40’069 ha
(als Fruchtfolgeflächen geeignet)
¦ Bodeneignungsklasse 6: 7463 ha
(als Fruchtfolgeflächen bedingt geeignet)

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